§ 588 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 588.

Die Schiedsrichter dürfen die Parteien, sowie die Zeugen und Sachverständigen, welche freiwillig vor ihnen erscheinen, nur unbeeidet vernehmen. Sie dürfen weder gegen Parteien noch gegen andere Personen Zwangsmittel anwenden oder Strafen verhängen.

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