§ 57l K-NSG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2010

§ 57l

Rechtsschutz

Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Abschnittes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu.

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