§ 57f PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Leistungen

§ 57f

(1) § 57f.Nach Maßgabe der §§ 57g bis 57p gebühren folgende Leistungen:

  1. 1. Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie
  2. 2. Sonderzahlungen.

(2) Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Abs. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.

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