Schülerinnen- bzw. Schülerkarte
§ 57b.
(1) Auf Verlangen und gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der Schülerin oder dem Schüler eine Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auszustellen. Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten.
(2) Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte kann mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Zustimmung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.
(3) Das Verlangen gemäß Abs. 1 sowie die Zustimmung gemäß Abs. 2 gelten als Zustimmung im Sinne des § 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.
Schlagworte
Schülerinnenkarte, Vorname, Familienname
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40190995
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