§ 57a VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

§ 57a

(1) § 57a.Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen.

(2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor''.

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