Gerichtlich strafbare Verletzung der Geheimhaltungspflichten
§ 57a.
Wer die Geheimhaltungspflichten nach den §§ 54 oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 121 Abs. 3 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
20010728
Dokumentnummer
NOR40271070
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)