Abschnitt IX
Finanzielle Gebarung des Bundes
§ 57
(1) § 57.Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf des Bundesvoranschlages bei einem besonderen Titel „Zivildienst'' darzustellen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat, beginnend mit dem Jahr 1981, dem Nationalrat jeweils nach zwei Jahren über den Zivildienst und die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres zusammen mit dem Bericht nach § 54 Abs. 2 vorzulegen.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 60)
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