Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004
Vorbereitungslehrgänge
§ 57.
Die Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 sind berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bakkalaureats- oder Diplomstudium einzurichten.
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