§ 57 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Vorbereitungslehrgänge

§ 57.

Die Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 sind berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bakkalaureats- oder Diplomstudium einzurichten.

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