§ 57.
Ausschluß der staatlichen Entschädigung bei Schlachttieren.
Auf Tiere, welche sich auf Schlachtviehmärkten, in Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen oder auf dem Wege dahin befinden, haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die auf den Staatsschatz übernommenen Leistungen keine Anwendung zu finden und wird für solche Tiere, wenn sie getötet werden oder verenden, auch eine Entschädigung nicht gewährt; die geschlachteten Tiere sind, wenn deren unschädliche Verwertung gesichert ist, dem Besitzer nach § 55 zu belassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129075
alte Dokumentnummer
N8190929326L
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