Pflichten des Reeders
§ 57
(1) Der Reeder hat die Ausrüstung und die Krankenräume mindestens alle zwölf Monate durch einen Arzt prüfen zu lassen.
(2) Über die Prüfung ist nach Beseitigung etwa festgestellter Mängel eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist vom Kapitän aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Prüfung ist im Schiffstagebuch zu vermerken.
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