Lehrerkonferenzen
§ 57
(1) § 57.Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz, die Abteilungskonferenz, die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Klassenkonferenz.
(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer einer Fachabteilung unter dem Vorsitz des Abteilungsvorstandes die Abteilungskonferenz, die Lehrer einer Werkstätte (des Bauhofes) unter dem Vorsitz des Werkstättenleiters (Bauhofleiters) die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.
(3) Aus besonderen Anlässen können zur Erreichung bestimmter Ziele auch andere Lehrerkonferenzen, wie zB Konferenzen der Lehrer für einen Unterrichtsgegenstand oder Konferenzen betreffend den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf, einberufen werden. Den Vorsitz bei derartigen Lehrerkonferenzen hat der jeweils anwesende dienstälteste Lehrer zu führen. In Lehrerkonferenzen gemäß § 31b Abs. 3, in Lehrerkonferenzen betreffend einzelne leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände und an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung in Lehrerkonferenzen betreffend den Schwerpunktbereich hat der jeweilige Fachkoordinator den Vorsitz zu führen; ist kein Fachkoordinator bestellt oder ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem jeweils anwesenden dienstältesten Lehrer.
(4) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.
(5) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen obliegt dem Schulleiter. Darüber hinaus können vom Abteilungsvorstand Abteilungskonferenzen bzw. auf den Bereich der Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis bezogene Konferenzen, vom Fachvorstand Lehrerkonferenzen für seinen Zuständigkeitsbereich, vom Werkstättenleiter (Bauhofleiter) Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenzen, vom Klassenvorstand Klassenkonferenzen und vom Fachkoordinator Lehrerkonferenzen, bei denen gemäß Abs. 3 der Fachkoordinator den Vorsitz führt, jeweils mit Zustimmung des Schulleiters, einberufen werden; Klassenkonferenzen können auch mit Zustimmung des Abteilungsvorstandes einberufen werden.
(6) Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 5 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt wird.
(7) Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. An ganztägigen Schulformen besitzen Erzieher hinsichtlich des Betreuungsteiles das Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG) unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(8) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz einer Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-) oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz gemäß Abs. 3, der Abteilungsvorstand den Vorsitz einer Klassenkonferenz übernehmen. Im Falle der Übernahme des Vorsitzes einer Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-) oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz gemäß Abs. 3 durch den Schulleiter oder einer Klassenkonferenz durch den Abteilungsvorstand kommt diesen jedoch nur dann beschließende Stimme zu, wenn sie Mitglieder der betreffenden Lehrerkonferenzen sind. Bei Stimmengleichheit haben sie jedoch das Entscheidungsrecht.
(9) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben. Das gleiche gilt sinngemäß für die gemeinsame Abhaltung mehrerer Abteilungskonferenzen.
(10) An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben der Klassenkonferenz der Schulkonferenz zu.
(11) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten des § 58 Abs. 2 Z 2 auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen.
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