§ 57 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Mängelbehebungsverfahren

§ 57.

Die Sortenzulassungsbehörde hat den Antragsteller unverzüglich

  1. 1. zu verständigen, wenn
  1. a) die Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder
  2. b) die zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder
  3. c) die Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder
  4. d) die Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und
  1. 2. die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.

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