§ 57 MTDG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 02.1.2035

Strafbestimmungen

§ 57.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. eine Tätigkeit in den MTDBerufen im Bereich der Humanmedizin ausübt, ausgenommen §§ 25 und 26, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
  2. 2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in den MTDBerufen heranzieht, oder
  3. 3. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
  4. 4. einer oder mehreren in § 3 Abs. 5, § 30, § 32, §§ 34 bis 40, § 49 Abs. 3 sowie § 50 Abs. 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 1.1.2035 außer Kraft getreten)

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264078

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