§ 57 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.2010

Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen

§ 57.

(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 56 genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft mit Verordnung

  1. 1. betriebliche Eigenkontrollen in Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten und Fleisch, sowie betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,
  2. 2. Bestimmungen über behördliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und
  3. 3. die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hierfür notwendigen Aufzeichnungen

    vorzuschreiben und

  1. 4. Maßnahmen zur Verhinderung
  1. a) der Abgabe von Tieren, die vorschriftswidrig behandelt worden sind, oder
  2. b) des Inverkehrbringens von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch sowie daraus hergestellten Erstverarbeitungserzeugnissen, die von Tieren gemäß lit. a gewonnen wurden, oder
  3. c) der Abgabe von Tieren oder des Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Rückständen, welche die zulässigen Höchstwerte übersteigen,

    festzulegen.

    Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des § 58 vorgesehen werden.

(2) Unter einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a ist

  1. 1. die Verwendung von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder
  2. 2. die Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen

    zu verstehen.

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