§ 57 KGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Inkrafttreten

§ 57

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Abschnittes 6 und des § 50 mit 1. Juli 1997 in Kraft und gilt für Ansprüche auf Karenzgeld, Teilzeitbeihilfe und Zuschüsse zu diesen Leistungen auf Grund von Geburten nach dem 30. Juni 1997.

(2) Abschnitt 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

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