Aufforderung zum Genehmigungsantrag
§ 57
(1) § 57.Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Mitglieder von Wirkungs- und Verhaltenskartellen, die kein Bagatellkartell sind, aufzufordern, binnen einem Monat beim Kartellgericht die Genehmigung des Kartells zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbevollmächtigten oder - wenn noch kein Kartellbevollmächtigter bestellt ist - eines Kartellmitgliedes hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.
(2) Die Aufforderung ist ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zu erlassen. Es genügt die Zustellung an ein einziges Kartellmitglied. Die Aufforderung muß eine Belehrung über ihre Rechtsfolgen sowie über die Bestimmung des § 54 enthalten.
(3) Wenn die Kartellmitglieder die Frist versäumen, dann ist die weitere - auch nur teilweise - Durchführung des Kartells solange verboten, bis sie der Aufforderung nachkommen.
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