Anerkennung von Bachelorarbeiten
§ 57.
Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister- und Masterarbeiten sowie Dissertationen, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen.
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