§ 57 GSpG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Erhöhte Beugestrafen

§ 57.

Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1950 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 300 000 S.

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