§. 57.
Sie vollziehen die, in Angelegenheiten des Bauwesens und sonstigen den technischen Dienst berührenden Vorkommnissen von ihnen selbst oder anderen politischen Instanzen gefällten rechtskräftigen Erkenntnisse innerhalb des Amtsbezirkes.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027651
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