§ 57 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 57.

Sie vollziehen die, in Angelegenheiten des Bauwesens und sonstigen den technischen Dienst berührenden Vorkommnissen von ihnen selbst oder anderen politischen Instanzen gefällten rechtskräftigen Erkenntnisse innerhalb des Amtsbezirkes.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027651

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