Besondere Bestimmungen für den Versand kleiner Partien
§ 57
(1) Geflügel und Bruteier in Partien von weniger als 20 Tieren oder Eiern müssen zum Zeitpunkt ihres Versandes aus Herden stammen, die
- 1. die Bedingungen gemäß § 51 erfüllen und
- 2. sich seit dem Schlupf oder seit mindestens drei Monaten im Gebiet des EWR befinden.
(2) Alle Zuchttiere einer Sendung müssen innerhalb eines Monats vor dem Versand bei serologischen Untersuchungen auf Salmonella gallinarum pullorum negativ reagiert haben oder – sofern sie einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden – muss bei einer bakteriologischen Untersuchung der Tiere ein negatives Ergebnis erzielt worden sein. Die Anzahl der zu entnehmenden Blutproben beziehungsweise Kotproben ist nach der Tabelle gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festzulegen.
(3) Bei Bruteiern und Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem Versand einer serologischen oder bakteriologischen Untersuchung im Sinne des Abs. 2 auf Salmonella gallinarum pullorum zu unterziehen.
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