§ 57 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Pflegeurlaub

§ 57

(1) § 57.Der Bedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet des § 55, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 46 sind für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)

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