§ 57 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

§ 57

§ 57. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die sich aus den Kontrollen ergebenden Daten in maschinenlesbarer Form an Hand des in Anlage 6 angeführten Datenerfassungsblattes zu erfassen und mit einem Bericht über vorgekommene Beanstandungen, deren Ursachen, die getroffenen Maßnahmen und Angaben über Sanierungsmaßnahmen dem Landeshauptmann zu übermitteln.

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