Leistungen bei mehrfacher Versicherung
§ 57.
(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:
- 1. die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz,
- 2. die Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
- 3. die Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
- 4. die Krankenversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
- wobei jedoch eine Versicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit einer Pflichtversicherung auf Grund eines Ruhe(Versorgungs)bezuges stets vorgeht.
(2) Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.
(3) Abweichend von der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erfolgt bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt der Mehrfachversicherung gestellt wird; andernfalls mit Beginn jenes Kalenderjahres, das der Antragstellung folgt.
Schlagworte
Ruhebezug, Versorgungsbezug
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12113520
alte Dokumentnummer
N6199750603L
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