ABSCHNITT 9.
Hammer- und Preßwerke.
Einrückvorrichtungen.
§ 57
(1) § 57.Fußeinrückungen von Hämmern und Pressen müssen überdeckt oder in anderer Weise so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Einrücken nicht möglich ist.
(2) Hämmer und Pressen müssen mit einer festangebrachten Vorrichtung zum Hochhalten des Bären ausgerüstet sein.
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