Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Veranstaltungen
§ 57
(1) § 57.Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Akademie notwendig ist, können auf Grund eines vom Akademiekollegium für jedes Studienjahr zu beschließenden Planes Veranstaltungen (insbesondere Ausstellungen, Tagungen, Wettbewerbe und Vorträge) durchgeführt werden.
(2) Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 können auch durchgeführt werden, wenn dies dem öffentlichen Erweis der künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Leistungen der Akademie oder der akademischen Repräsentation dient.
(3) Veranstaltungen können öffentlich oder nur für Angehörige der Akademie, am Sitz der Akademie oder außerhalb desselben durchgeführt werden.
(4) Zur Erreichung der in den Abs. 1 und 2 genannten Ziele können auch Publikationen herausgegeben werden.
(5) Für die Abhaltung von Veranstaltungen können vom Akademiekollegium auch Gastvortragende eingeladen werden. Gastvortragenden kann nach Maßgabe des § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, eine Vergütung bewilligt werden.
(6) Sofern für Veranstaltungen Einnahmen erzielt werden, sind diese im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für die mit der Durchführung von Veranstaltungen verbundenen Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel, Druckwerke und sonstige Ausgaben zu verwenden.
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