Einspruch gegen die Ermittlung
§ 57
(1) Die Gültigkeit der Wahl kann von jeder zur Wahl zugelassenen wahlwerbenden Gruppe durch die zustellungsbevollmächtigte Person innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses bei der zuständigen Landesregierung beeinsprucht werden. Der Einspruch ist zu begründen.
(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so hat die Landesregierung auf Grund des ihr vorliegenden Wahlaktes das Wahlergebnis zu überprüfen.
(3) Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landesregierung
- 1. das Ergebnis richtig zu stellen,
- 2. die Kundmachung des Wahlergebnisses und der Mandatsverteilung für nichtig zu erklären und
- 3. das richtige Ergebnis kundzumachen.
(4) Findet die Landesregierung keinen Anlass zur Richtigstellung, so hat sie den Einspruch abzuweisen.
(5) Gegen die Entscheidung der Landesregierung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
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