§ 57 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten

§ 57

(1) § 57.Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen oder geistigen Gebrechen, wie Anfallsleiden, Krämpfen, zeitweiligen Bewußtseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens oder schweren Depressionszuständen, in einem Maße leiden, daß sie Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für sie oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, nicht sicher durchführen können, dürfen zu Arbeiten dieser Art nicht herangezogen werden.

(2) Für Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind sowie für Arbeiten, die zur Vermeidung von solchen Gefahren in einer bestimmten Weise durchzuführen sind, insbesondere wenn solche Arbeiten von mehreren Personen gemeinsam durchgeführt werden und eine gegenseitige Verständigung erforderlich ist, muß eine zuverlässige, mit den Arbeiten vertraute Person mit der Aufsicht und Verständigung betraut sein; diese Person darf auch selbst Arbeiten ausführen, sofern dadurch eine der Art der Arbeit angemessene Aufsicht nicht verhindert wird.

(3) Sofern Arbeiten von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt werden und für diesen mit einer besonderen Gefahr verbunden sind, muß eine wirksame Überwachung dieses Arbeitnehmers sichergestellt sein. Die Überwachung kann durch Ausführen der Arbeiten in Sichtweite einer anderen Person, durch Beaufsichtigen des Arbeitnehmers durch Kontrollgänge in kurzen Zeitabständen oder durch Personenüberwachungsanlagen, wie Fernsprech-, Fernseh-, Gegensprech-, Funk-, Notruf- oder Alarmanlagen, erfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)