§ 579 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 579.

Niemand ist verpflichtet, die Bestellung als Schiedsrichter anzunehmen. Aus triftigen Gründen kann der Schiedsrichter auch nach Annahme der Bestellung von der übernommenen Verpflichtung zurücktreten.

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