§ 577 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

§ 577

— Vierter Abschnitt. Schiedsrichterliches Verfahren. Schiedsvertrag. §. 577.

(1) Die Vereinbarung, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle (Schiedsvertrag), hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streites einen Vergleich abzuschließen fähig sind.

(2) In einem Schiedsvertrage kann auch wirksam vereinbart werden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen.

(3) Der Schiedsvertrag muß schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen oder Fernschreiben enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben.

1. Eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2, die in dem Vertrag über

das betreffende Rechtsverhältnis enthalten ist, wird üblicherweise

als Schiedsklausel bezeichnet; als Begriff für einen selbständigen

Schiedsvertrag wird auch "Schiedsabrede" verwendet, als Überbegriff

auch "Schiedsvereinbarung" (vgl. Europäisches Übereinkommen vom

21. April 1961 über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit, BGBl.

Nr. 107/1964).

2. ÜR: siehe Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 10 BGBl. Nr. 135/1983.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020723

alte Dokumentnummer

N2189517760T

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