§ 577
— Vierter Abschnitt. Schiedsrichterliches Verfahren. Schiedsvertrag. §. 577.
(1) Die Vereinbarung, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle (Schiedsvertrag), hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streites einen Vergleich abzuschließen fähig sind.
(2) In einem Schiedsvertrage kann auch wirksam vereinbart werden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen.
(3) Der Schiedsvertrag muß schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen oder Fernschreiben enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben.
1. Eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2, die in dem Vertrag über
das betreffende Rechtsverhältnis enthalten ist, wird üblicherweise
als Schiedsklausel bezeichnet; als Begriff für einen selbständigen
Schiedsvertrag wird auch "Schiedsabrede" verwendet, als Überbegriff
auch "Schiedsvereinbarung" (vgl. Europäisches Übereinkommen vom
21. April 1961 über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit, BGBl.
Nr. 107/1964).
2. ÜR: siehe Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 10 BGBl. Nr. 135/1983.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020723
alte Dokumentnummer
N2189517760T
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