§ 56e VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder

zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

§ 56e

(1) § 56e.Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 297,4 Euro.

(2) § 54e Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

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