§ 56e VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder

zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

§ 56e

(1) § 56e.Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 303,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 414,9 €.

(2) § 54e Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

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