Zum Inkrafttreten vgl. § 100 Abs. 39 Z 1 und 5.
Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder
zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
§ 56e
(1) § 56e.Den an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 316,3 Euro. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 432,3 Euro.
(2) § 54e Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)