§ 56d VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

§ 56d

§ 56d. § 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf einen Vertragsdozenten, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 oder KUOG ausübt, anzuwenden.

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