§ 56b VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Aufwandsentschädigung

§ 56b

Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

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