§ 56a WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Sonstige Bestimmungen

§ 56a.

Bei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, betreffend den Besitz, das Führen und das Überlassen

  1. 1. von Kriegsmaterial und verbotenen Waffen sowie
  2. 2. von Schusswaffen nach § 2 Abs. 1 Z 2 WaffG,

    jeweils einschließlich der Munition für diese Waffen, nicht anzuwenden. Waffenverbote nach den §§ 12 und 13 WaffG gelten jedoch auch bei solchen Veranstaltungen.

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