§ 56a WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Sonstige Bestimmungen

§ 56a.

(1) Bei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, betreffend den Besitz, das Führen und das Überlassen

  1. 1. von Kriegsmaterial und verbotenen Waffen sowie
  2. 2. von Schusswaffen nach § 2 Abs. 1 Z 2 WaffG,

(2) Wehrpflichtige und Frauen, die jeweils Wehrdienst geleistet haben, können nach Maßgabe militärischer Interessen mit Informationstätigkeiten betreffend die Grundlagen der umfassenden Landesverteidigung einschließlich der Aufgaben des Bundesheeres sowie der für die Erfüllung dieser Aufgaben in Betracht kommenden Wehrdienstleistungen und militärischen Ausbildungen betraut werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40155300

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