Sonstige Bestimmungen
§ 56a.
(1) Bei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, betreffend den Besitz, das Führen und das Überlassen
- 1. von Kriegsmaterial und verbotenen Waffen sowie
- 2. von Schusswaffen nach § 2 Abs. 1 Z 2 WaffG,
- jeweils einschließlich der Munition für diese Waffen, nicht anzuwenden. Waffenverbote nach den §§ 12 und 13 WaffG gelten jedoch auch bei solchen Veranstaltungen.
(2) Wehrpflichtige und Frauen, die jeweils Wehrdienst geleistet haben, können nach Maßgabe militärischer Interessen mit Informationstätigkeiten betreffend die Grundlagen der umfassenden Landesverteidigung einschließlich der Aufgaben des Bundesheeres sowie der für die Erfüllung dieser Aufgaben in Betracht kommenden Wehrdienstleistungen und militärischen Ausbildungen betraut werden.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann einer juristischen Person die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ verleihen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht. Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn sich die juristische Person durch außergewöhnliche Leistungen, insbesondere durch Unterstützung des Bundesheeres in seiner wehrpolitischen Öffentlichkeitsarbeit, Verdienste um die militärische Landesverteidigung erworben hat.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Auszeichnung nach Abs. 3 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind. Juristische Personen, denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
20001612
Dokumentnummer
NOR40218207
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)