Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
Beihilfe für ein Auslandsstudium an Pädagogischen Hochschulen und Akademien
§ 56a.
(1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen, an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.
- 1. die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Ausbildungseinrichtung,
- 2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat und
- 3. die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Ausbildungseinrichtung gleichwertigen Einrichtung.
(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung der Ausbildungseinrichtung über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.
(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.
(5) Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR40088701
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