§ 56 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001

Disziplinarstrafen

§ 56.

(1) Disziplinarstrafen sind:

  1. 1. der schriftliche Verweis;
  2. 2. Geldstrafen bis zur Höhe von 18 150 €;
  3. 3. Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes für Kammerwahlen bis zur Dauer von fünf Jahren;
  4. 4. der Verlust der Befugnis.

(2) Die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 ausgesprochen werden.

(3) Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist im einzelnen Fall auf die Schwere des Disziplinarvergehens und die daraus entstandenen Folgen sowie auf den Grad des Verschuldens und das bisherige Verhalten des Ziviltechnikers Rücksicht zu nehmen. Es ist ferner Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Ziviltechniker von der Begehung weiterer Disziplinarvergehen abzuhalten. Ferner sind Milderungs- und Erschwernisgründe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ziviltechnikers zu berücksichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001

Schlagworte

Milderungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40023865

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