§ 56 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zu Art. 63 ZK

§ 56

§ 56. Sofern der Anmelder dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Die Bestätigung ist keine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK.

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