Zollamtliche Beschau
§ 56.
(1) Das Zollamt ist berechtigt, zur Abfertigung gestellte Waren einer Beschau zu unterziehen.
(2) Die äußere Beschau besteht in der Ermittlung des Rohgewichtes/der Rohmasse oder der Stückzahl der Waren, bei verpackten Waren auch der Stückzahl und Bezeichnung der Packstücke. Zur äußeren Beschau gehört auch die Überprüfung von Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen auf ihre Ordnungsmäßigkeit und von Beförderungsmitteln auf das Vorhandensein von zur Aufnahme von Waren geeigneten geheimen oder schwer zu entdeckenden Räumen.
(3) Die innere Beschau umfaßt alle über die äußere Beschau hinausgehenden Ermittlungen an den Waren zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung und der gesetzlichen Voraussetzungen für die Abfertigung der Waren. Sie schließt die Untersuchung von Mustern ein. Bei der Beschau verbrauchte oder zerstörte Muster bleiben zollfrei.
(4) Der Anmelder hat die für die Vornahme einer Beschau notwendigen Handleistungen, wie das Öffnen und Verschließen von Packstücken oder Beförderungsmitteln, die Entnahme von Mustern und das Verwiegen von Waren, nach Anordnung des Zollamtes auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen (Darlegung). Wenn zur Verrichtung solcher Handleistungen Hilfskräfte amtlich bestellt sind, hat sich der Anmelder ausschließlich ihrer Dienste zu bedienen.
(5) Packstücke und Beförderungsmittel dürfen zur Vornahme einer Beschau in Abwesenheit des Anmelders nur mit seiner Zustimmung geöffnet werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Verdacht eines strafbaren Verhaltens oder die Gefahr einer Veränderung der Waren ein sofortiges Einschreiten erfordern.
(6) Lehnt der Anmelder eine Darlegung ab, weil durch die Öffnung von Packstücken oder Beförderungsmitteln Menschen oder Sachen gefährdet werden könnten, oder ist eine solche Gefährdung sonst für das Zollamt erkennbar, so hat das Zollamt anzuordnen, daß die Waren zu einer Beschau an einen Ort verbracht werden, der so eingerichtet ist, daß die Gefährdung ausgeschlossen ist, oder daß der Öffnung eine vom Anmelder bestimmte sachkundige Person beigezogen wird.
(7) Wenn nach der Lage des nach Abs. 6 bestimmten Ortes ein anderes Zollamt besser geeignet ist, die Abfertigung dort vorzunehmen, hat das Zollamt die Anmeldung zurückzuweisen und den Anmelder aufzufordern, den Antrag auf Anweisung der Waren an das andere Zollamt zu stellen; § 52 Abs. 8 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.
(8) Bei der Beschau kann sich das Zollamt auf Stichproben beschränken, wenn aus diesen für die ganze Sendung auf das Vorhandensein der für das Zollverfahren maßgebenden Merkmale geschlossen werden kann. Eine Beschränkung auf Stichproben ist nicht mehr zulässig, wenn bei der stichprobenweisen Beschau eine Unrichtigkeit festgestellt wird, die für die Freigabe (Aufolgung) der Waren oder die Festsetzung des Zolles von Bedeutung ist.
(9) Vor Beendigung der Beschau der ganzen Sendung können bereits beschaute Waren nur freigegeben (ausgefolgt) werden, wenn sie für die weiteren Ermittlungen nicht mehr benötigt werden und der § 59 Abs. 3 der Ausfolgung nicht entgegensteht.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 26)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049577
alte Dokumentnummer
N3198810423F
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