Universitätsbeirat
§ 56.
(1) An jeder Universität ist ein Universitätsbeirat einzurichten. Der Universitätsbeirat hat den Senat und den Rektor, insbesondere in den folgenden Angelegenheiten, zu beraten:
- 1. längerfristige Bedarfsberechnungen der Universität;
- 2. inneruniversitäre Personal- und Budgetverteilung;
- 3. Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen für Lehre und Forschung;
- 4. Kooperation der Universität mit Wirtschaft und Gesellschaft.
- Die Form der Beratung, insbesondere die Information des Universitätsbeirates durch Rektor und Senat, ist durch die Satzung zu regeln.
(2) Der Universitätsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Mindestens zwei Sitzungen pro Jahr sind vorzusehen.
(3) Der Senat hat in jeweils gleicher Anzahl Personen aus den folgenden Bereichen zu Mitgliedern des Universitätsbeirates zu bestellen:
- 1. Vertreter der Gebietskörperschaften;
- 2. Vertreter der Wirtschaft unter Berücksichtigung der beruflichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der Beschäftigten in von der Universität erfaßten Bereichen;
- 3. Vertreter der Absolventen der betreffenden Universität.
Schlagworte
Personalverteilung
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125163
alte Dokumentnummer
N7199331529J
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