§ 56 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Universitätsbeirat

§ 56.

(1) An jeder Universität ist ein Universitätsbeirat einzurichten. Der Universitätsbeirat hat den Senat und den Rektor, insbesondere in den folgenden Angelegenheiten, zu beraten:

  1. 1. längerfristige Bedarfsberechnungen der Universität;
  2. 2. inneruniversitäre Personal- und Budgetverteilung;
  3. 3. Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen für Lehre und Forschung;
  4. 4. Kooperation der Universität mit Wirtschaft und Gesellschaft.

(2) Der Universitätsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Mindestens zwei Sitzungen pro Jahr sind vorzusehen.

(3) Der Senat hat in jeweils gleicher Anzahl Personen aus den folgenden Bereichen zu Mitgliedern des Universitätsbeirates zu bestellen:

  1. 1. Vertreter der Gebietskörperschaften;
  2. 2. Vertreter der Wirtschaft unter Berücksichtigung der beruflichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der Beschäftigten in von der Universität erfaßten Bereichen;
  3. 3. Vertreter der Absolventen der betreffenden Universität.

Schlagworte

Personalverteilung

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125163

alte Dokumentnummer

N7199331529J

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