X. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 56.
(1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erteilten Bewilligungen zur Führung der Seeflagge ersetzen die Zulassung zur Seeschiffahrt nach diesem Bundesgesetz.
(2) Den Eigentümern österreichischer Seeschiffe gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen ein Seebrief auszustellen.
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