§ 56. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede berufsbildende mittlere Schule sind, sofern sie nicht nach § 54 Abs. 2 einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ein Leiter sowie die erforderlichen Lehrer, im Falle der Gliederung in Fachabteilungen auch Abteilungsvorstände zu bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 und für die Fachschule für Sozialberufe darüber hinaus die Bestimmung des § 123 Abs. 2 finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12127761
alte Dokumentnummer
N7199850863L
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