§ 56
(1) Bei Erhebungen wegen Übertretung von Abgabenvorschriften, bei Einlieferungen oder bei Mitwirkung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gebührt kein Kilometergeld.
(2) Die Bestimmungen der §§ 41 und 42 finden auf Zollwachbeamte sinngemäß Anwendung.
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