§ 56 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Echtheit von Unterschriften

§ 56.

Schriftliche Anbringen bedürfen, soweit für sie nicht besondere Formerfordernisse nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehen, keiner Beglaubigung der Unterschrift. Hat der Beamte jedoch Zweifel an der Echtheit der Unterschrift und erfordert die Wichtigkeit der Anzeige oder des sonstigen Anbringens eine Klärung, kann er eine Beglaubigung der Unterschrift verlangen, wenn der Zweifel nicht anders behoben werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113213

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