§ 56
§ 56. Höhensegelflüge
(1) Unbeschadet der Bestimmungen im Anhang B dürfen Segelflüge innerhalb der im Anhang D (Anm.: Anhang D nicht darstellbar) festgelegten Teile des überwachten Luftraumes (Höhensegelfluggebiete) durchgeführt werden, sofern die Bezirkskontrollstelle (§ 69) dagegen keine Einwendungen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 68) erhoben hat oder die Erfüllung dieser Aufgaben durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.
Der Bezirkskontrollstelle ist die beabsichtigte Durchführung von Höhensegelflügen jeweils 30 Minuten vor dem ersten Abflug und die Beendigung der Höhensegelflüge so bald wie möglich nach Freiwerden des betreffenden Höhensegelfluggebietes, jedenfalls unverzüglich nach der letzten Landung von dem für den Segelflugbetrieb auf jedem der in Betracht kommenden Flugplätze Verantwortlichen zu melden.
(3) Bei der Durchführung der Höhensegelflüge müssen mindestens die im § 41 Abs. 1 lit. a bis d für Sichtflüge innerhalb überwachter Lufträume festgelegten Wetterbedingungen gegeben sein.
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