§ 56 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 225/1980; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VI, BGBl. Nr. 687/1991

ABSCHNITT XV.

Rentenumwandlung.

§ 56.

(1) Auf Antrag eines Schwerbeschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann die Umwandlung einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente nach Abschluß der Heilbehandlung durch Übernahme der Kosten der weiteren Anstaltspflege bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 gegeben sind.

(2) Schwerbeschädigten kann auf Antrag die Umwandlung der Rente durch Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim oder in einer anderen geeigneten Einrichtung bewilligt werden, wenn sie nach Abschluß der Heilbehandlung voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig sind, ständig besonderer Betreuung oder Pflege und Wartung bedürfen und keine Familienangehörigen haben, die hiefür sorgen können.

(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung nach Abs. 1 oder 2 sind den Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente, die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a), die Familienzulagen (§§ 16, 17), der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14) und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage (§ 18), Hilflosenzulage (§ 18a) oder Blindenzulage (§ 19) ist in Höhe von 20 vH weiter zu leisten. An Stelle der umgewandelten Rente trägt der Bund in den Fällen des Abs. 1 die Kosten der weiteren Anstaltspflege, bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim oder eine andere geeignete Einrichtung (Abs. 2) die Kosten der Unterbringung. Werden durch die einbehaltenen Versorgungsleistungen die Kosten der Unterbringung nicht gedeckt, so hat der Schwerbeschädigte dem Bund dessen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und insoweit er neben den Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz über sonstige Einkünfte verfügt.

(4) Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld. Es ist insoweit zu leisten, als die monatlichen Einkünfte des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Einkünfte, die gemäß Abs. 3 zur Deckung der Kosten der Unterbringung verwendet werden, den Betrag von 2 581 S nicht erreichen.

(5) Hat ein Schwerbeschädigter, dessen Rente gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen (Ehegatte, Kinder) zu sorgen, so kann diesen eine Beihilfe bis zur Höhe der Witwenbeihilfe (§ 36 Abs. 2 und 3) und Waisenbeihilfe (§ 43 Abs. 2 und 3) bewilligt werden, wenn und insoweit sie über kein eigenes Einkommen (§ 13) verfügen.

(6) Über einen Antrag auf Umwandlung der Rente nach Abs. 1 oder 2 entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 225/1980; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VI, BGBl. Nr. 687/1991

Schlagworte

Altersheim, Kleiderpauschale

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12106009

alte Dokumentnummer

N6199119169J

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