§ 56.
Die näheren Vorschriften über die im § 55 vorgesehenen Kostenersätze des Bundes werden bei Universitätskliniken vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen, bei Bundes-Hebammenakademien vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen durch Verordnung bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR12130416
alte Dokumentnummer
N8195729430L
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