§ 56 HeimArbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

Entgeltschutz für Mittelspersonen

§ 56

Wenn ein Auftraggeber an eine von ihm verwendete, unter die Bestimmung des § 4 fallende Mittelsperson ein Entgelt zahlt, von dem er weiß oder nach den Umständen wissen mußte, daß es zur Zahlung der nach diesem Bundesgesetz, Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) für Heimarbeiter und Zwischenmeister gebührenden Entgelte, Feiertagsentgelte, Urlaubsentgelte, Abfindungen, Weihnachtsremunerationen, Urlaubszuschüsse und Entgelte gemäß § 27 nicht ausreicht, so schuldet er der Mittelsperson den sich ergebenen Unterschiedsbetrag.

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